Meldestelle gem. Hinweisgeberschutzgesetz
für MFT & PET II
bm|t
beteiligungsmanagement
thüringen gmbh
Frau Wiebke Kutscher
Maximilian-Welsch-Str. 6a
99084 Erfurt
+49 (0) 3 61 · 7447–601
wiebke.kutscher@bm‑t.com
Meldeformular
Rechtliche Hinweise zum Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)
Zielsetzung des HinSchG
- Dieses Gesetz regelt den Schutz von natürlichen Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an die nach diesem Gesetz vorgesehenen Meldestellen melden oder offenlegen (hinweisgebende Personen).
- Darüber hinaus werden Personen geschützt, die Gegenstand einer Meldung oder Offenlegung sind, sowie sonstige Personen, die von einer Meldung oder Offenlegung betroffen sind.
- Begriffsbestimmung
- Verstöße sind Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen einer beruflichen, unternehmerischen oder dienstlichen Tätigkeit, die rechtswidrig sind.
- Informationen über Verstöße sind begründete Verdachtsmomente oder Wissen über tatsächliche oder mögliche Verstöße, die bei dem Beschäftigungsgeber, bei dem die hinweisgebende Person tätig ist oder war, oder bei einer anderen Stelle, mit der die hinweisgebende Person aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit im Kontakt steht oder stand, bereits begangen wurden oder sehr wahrscheinlich erfolgen werden, sowie über Versuche der Verschleierung solcher Verstöße.
- Meldungen sind Mitteilungen von Informationen über Verstöße an interne oder externe Meldestellen oder externe Meldestellen, wobei die interne Meldestelle bevorzugt werden sollte.
Externe Meldestellen
Es besteht die Möglichkeit, sich auch direkt an eine externe Meldestelle zu wenden. Eine zentrale externe Meldestelle wurde im Bundesamt für Justiz (BfJ) eingerichtet. Außerdem gibt es bestehende Meldesysteme mit Sonderzuständigkeiten bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (für Verletzungen aufsichtsrechtlicher Bestimmungen, deren Einhaltung die BaFin kontrolliert), sowie beim Bundeskartellamt (für konkrete Hinweise auf Kartellverstöße). Die vorhandenen Meldeverfahren an Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Europäischen Union bleiben vom Hinweisgeberschutzgesetz unberührt.